Allgemeine Geschäfts­beding­ungen

Die folgenden AGBs gelten ausschließlich unter Aufhebung aller gegenteiligen Bedingungen, die in Anfragen oder Auftragsschreiben des Auftraggebers aufgeführt sein sollten.

1. ALLGEMEINES

Abweichende Erklärungen von diesen folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Auch bei kurzfristig auszuführenden Aufträgen, die von uns üblicherweise nicht ausdrücklich oder schriftlich bestätigt werden, unterwirft‘ sich der Auftraggeber unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie unseren technischen Lieferbedingungen. Frühere oder gewohnheitsmäßige Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt die VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

2. LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

2.1 Angebote | Unsere Angebote bedeuten kein Lieferungsversprechen; sie sind für uns unverbindlich und verpflichten uns nicht zur Annahme von Aufträgen. Unsere Angebote sind freibleibend in Preis, Menge und Lieferzeit. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben können nur als verbindlich angenommen werden, wenn dieses ausdrücklich erklärt worden ist. Der Angebotsnehmer hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Eine Nachprüfungspflicht besteht unsererseits nicht. Ergibt sich aus irgendeinem Rechtsgrund trotzdem eine Haftung unsererseits, so hat der Angebotsnehmer uns von Regressansprüchen freizustellen. Unseren Angeboten liegen die im Zeitpunkt der Abgabe derselben gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. 2.2 Vertrag | Für den Vertrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. An Stelle einer schriftlichen Auftragsbestätigung kann bei kurzfristigen Lieferungen oder Einbauten die ausgestellte Rechnung treten. Persönlich, telefonisch, drahtlich oder durch Vertreter abgegebene Erklärungen jeder Art, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ereignisse höherer Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Transportsperren, Streik – alle außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Tatsachen gelten als höhere Gewalt – berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Forderungen von Mehrleistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers oder eines sonstigen Bevollmächtigten. Bei Forderungen von zusätzlichen Leistungen, zu denen wir nach Vertragsabschluss nicht verpflichtet sind, haben wir Anspruch auf besondere Vergütung. Falls die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sich erheblich verschlechtert haben oder uns bis zur Belieferung eine vorhandene schlechte Vermögenstage des Auftraggebers nicht bekannt war, steht uns das Recht zu, vom Vertrag fristlos zurückzutreten. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, die Bestellung von Sicherheiten zu verlangen oder, falls dies nicht in ausreichendem Maß erfolgt, auch aus diesem Grunde vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 2.3 Preise | Die Preisstellung erfolgt in Euro. Alle Preise verstehen sich als Werte ausschließlich Verpackung. Zur Berechnung gelangen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Bundes-, Länder- und sonstige Abgaben, oder neue Lasten dieser Art, die eingeführt werden, sowie Materialpreis- und Lohnerhöhungen, die bei der Preiserstellung noch nicht berücksichtigt wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers: entsprechende Erhöhungen mit rückwirkender Kraft machen Nachberechnungen auch für bereits ausgeführte Leistungen erforderlich. Einwegverpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Unsere Preise sind Warennettopreise, zu denen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet wird. 2.4 Lieferungsverpflichtung | Die Lieferungsverpflichtung ergibt sich lt. Vertrag. Diese Verpflichtung entfällt ganz oder teilweise, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Streik, insbesondere durch schuldhaftes Verhalten der eigenen Zulieferfirmen erschwert oder unmöglich gemacht wird. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart worden ist. Nur bei erwiesener Kreditwürdigkeit des Bestellers hat dieser auch Anspruch auf Lieferung Bei erstmaliger Lieferung sind auf Anfrage Referenzen anzugeben. Nur bei zufriedenstellendem Ausfall der Auskünfte sind wir an die Ausführung des Auftrages gebunden. 2.5 Mehr- und Minderlieferungen | Grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, Lieferungen und Einbauten entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag anzunehmen. Mehr- und Minderlieferungen bedürfen einer weiteren beiderseitigen Vereinbarung. 2.6 Lieferzeit | Die Lieferzeit beginnt frühestens, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind. Sie ist abhängig von der Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtbereiches des Lieferers liegen, z. 8. Betriebsstörungen, verspätete Lieferung des Vorlieferers, Ausschusswaren im eigenen Werk oder beim Vorlieferer verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten. Die von uns genannten Liefertermine sind nur als annähernd zu bezeichnen, sie zählen von dem Tage unserer Auftragsbestätigung. Anspruch auf Schadenersatz sowie Rücktritt vom Vertrag wegen unterbliebener oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Muss die Lieferung oder der Einbau aus irgendeinem Grunde verschoben werden, so sind wir nach Bekanntwerden des Grundes sofort, mindestens jedoch nach 2 Werktagen zu unterrichten. Unterbleibt diese Benachrichtigung, so gehen alle auf dem Wege zur Baustelle befindlichen Lieferungen und auf der Baustelle befindlichen Lagerungen zu Lasten des Auftraggebers. Die Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers bleibt auch bei verspäteter Lieferung bestehen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe wird nur dann fällig, wenn uns schuldhafte Verzögerung der Lieferung nachgewiesen werden kann. Ist ein Lieferungstermin vereinbart und wird dieser vom Besteller hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Betrages der für den Auftrag eingekauften Waren, der bereits gelieferten Waren und/ oder der bereits ausgeführten Leistungen zu verlangen. 2.7 Ausführung der Lieferung | Der Ausführung der Lieferungen steht gleich die gemeldete Versandbereitschaft; Versand geschieht oder Ausnahmen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers auch bei etwa erfolgter Frankosendung. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass eine Baustelle ohne Gefahr für unsere Transportfahrzeuge zu erreichen ist. Er ist für die Unterhaltung der Anfahrwege innerhalb der Baustelle verantwortlich. Wird die Zustellung oder der Versand durch die Schuld des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Bei Versand durch Bundesbahn oder Spediteur ist in einem Schadensfalle der Entschädigungsantrag direkt bei der Bundesbahn oder beim Spediteur zu stellen. Für Beschädigungen auf der Reise oder in Verlust geratene Ware kommen wir nicht auf. Dieses hat auf die Fälligkeit unserer Rechnungen keinen Einfluss und berechtigt in keinem Falle zu einem Abzug von unserer Rechnung. Ohne bestimmte Anweisung für den Versand wird derselbe nach unserem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste bzw. schnellste Versandart bewertet. 2.8 Verpackung | Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt; Einwegverpackung wird nicht zurückgenommen. 2.9 Abnahme | Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich – spätestens 6 Wochen nach Lieferung -abzunehmen. Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller zu tragen. 2.10 Warenrücknahme | Bei Warenrücknahmen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20 % der Auftragssumme. Die Berechnung von Wertminderungen bei zurückgegebenen Materialien behalten wir uns vor. 2.11 Mängelrügen | Begründete Mängelrügen müssen grundsätzlich sofort – in· Ausnahmefällen spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware – geltend gemacht werden. Sie berechtigen zu kostenloser Nacharbeit bzw. zum Umtausch, nicht jedoch zur Minderung oder anderweitiger Ersatzforderung. Eine Haftung für Eignung und Zweckmäßigkeit der bestellten Ware besteht nicht. Durch unberechtigte Mängelrüge uns etwa entstandene Kosten können dem Auftraggeber auferlegt werden. Fehlerhafte Stücke sind vor der Ersatzlieferung zurückzugeben. Ersetzt wird nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Einzelteil. Handelsübliche Lieferungen fallen nur insoweit unter unsere Gewährleistung, als diese auch von unseren Vorlieferern übernommen wird. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Wandlung oder Minderung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhnen, Verzugszinsen, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen. Wir haften nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtiges Handeln des Auftraggebers oder eines Dritten beeinträchtigt wird. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung können wir nicht haften. Die Wartung der gelieferten Waren übernimmt der Auftraggeber auf seine Kosten. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten. Es wird keine Haftung auf Vollzähligkeit der von uns aus Zeichnungen oder anderen Unterlagen erstellten Materialauszügen übernommen. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware für den vom Auftraggeber vorgeschlagenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers; der Lieferer übernimmt für die Eignung keine Gewähr. Eine Garantieleistung für die mit den von uns gelieferten Waren ausgeführten Arbeiten kann nicht von uns übernommen werden, da wir keinen Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung Dritter haben. 2.12 Gewährleistung | Sofern es sich nicht um Bauleistungen handelt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt 1 Jahr, soweit nicht gesetzlich zwingend eine I.3.ngere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist. Für Bauleistungen gilt die Verjährungsfrist der vereinbarten VOB/B. Für die Veräußerung gebrauchter Maschinen, Maschinenteile oder Gegenstände wird die Gewährleistung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ausgeschlossen. Nimmt der· Auftraggeber aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor vollständiger Befriedigung des Lieferers Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel von seinen Abnehmern herein, so gilt die Hereinnahme als für uns erfolgt. Er ist bezüglich der Hereinnahme dieser Gegenwerte Treuhänder von uns. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegen Eigentumsvorbehalte gelieferte Sachen zu versichern. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese verbleiben frei verfügbares Eigentum.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zahlungen sind grundsätzlich in wertbeständigen Zahlungsmitteln zu erfolgen. 3. 1 Allgemein | Zahlungen sind unabhängig vom Eingang der Ware oder vom Einbau von Teilen, unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge sowie ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, (Rechnungsdatum – Versandtag) ohne Abzug zu leisten, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsweise vereinbart worden ist. Skontoabzüge können nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Nebenkosten wie Verpackung, Frachten usw. dürfen nicht in den Skontoabzug einbezogen werden. Wird die Ware aus irgendeinem Grund auf Lager genommen, so gilt der Tag der Fertigstellung als Versandtag. Beträge bis 200,- € sind sofort netto Kasse zahlbar, ebenso reine Lohnarbeiten. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen anzufordern. Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Nicht anerkannte und rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche können vom Besteller weder angerechnet, noch darf aus diesem Grunde die Zahlung zurückgehalten werden. Dem Auftraggeber stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu. Voraussetzung für die Hereinnahme von Wechseln ist auch die Diskontierungsmöglichkeit. Wechselkosten und Kursverluste werden in jedem Falle dem Wechselaussteller weiterbelastet. Bei Zielüberschreitung oder Stundung erfolgt Berechnung von Zinsen nach jeweiligem Privatbankzinssatz. 3.2 Eigentumsvorbehalt | Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen unser Eigentum. Bei Vermischen der von uns gelieferten Vorbehaltswaren mit anderen Waren gleicher Art erwerben wir ein dem Wertverhältnis der Waren entsprechendes Miteigentum. Soweit die von uns gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung vom Erwerber be- oder verarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und des Verarbeitungswertes zu der neuen Sache ergibt. Die neue Sache gilt als Lieferungsgegenstand im Sinne dieser Bedingungen. Bei der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an einen Dritten tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des Bestellers aus dem ersten Vertrag an uns ab. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche an einen Dritten abzutreten. Der Auftraggeber darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschritt) zu melden, damit wir Interventionsklage erheben können. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber. Wird ein Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, so werden auch alle übrigen noch offenstehende Posten zur Zahlung fällig, auch wenn das vereinbarte Zahlungsziel noch nicht abgelaufen ist. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers herabzusetzen, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele oder auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistungen auszuführen, evtl. vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vertreter, Reisende usw. sind ohne besonderen Inkasso-Ausweis zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.

4. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtsanwendung

Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch (HGB) oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden mittelbaren oder unmittelbaren Streitigkeiten. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Falls irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein sollte, soll das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren.
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